Wirtschaft und Finanzen
Ratssitzung

Grenzübergreifende Steuervorbescheide - Transparenzvorschriften verabschiedet

Am 8. Dezember verabschiedete der Rat eine Richtlinie mit dem Ziel einer Verbesserung der Transparenz bei Steuervorbescheiden, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in konkreten Fällen zu der Frage erteilen, wie die Besteuerung behandelt werden wird. 

Die Richtlinie ist eine von mehreren Initiativen zur Verhinderung der Steuerumgehung durch Unternehmen

Sie wird die Mitgliedstaaten zum automatischen Austausch von Informationen über grenzübergreifende Steuervorbescheide sowie über Vorabverständigungsvereinbarungen verpflichten. Mitgliedstaaten, denen die Informationen übermittelt werden, können gegebenenfalls weitere Informationen anfordern. 

Die Kommission kann ein sicheres Zentralverzeichnis einrichten, in dem die ausgetauschten Informationen gespeichert werden. Das Verzeichnis wird für alle Mitgliedstaaten und – soweit für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie erforderlich – auch für die Kommission zugänglich sein.

Ein Steuervorbescheid ist eine Zusicherung, die eine Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Frage gibt, wie bestimmte Aspekte der Besteuerung in diesem konkreten Fall behandelt werden. Eine Vorabverständigungsvereinbarung ist eine Art Steuervorbescheid, der von einer Steuerbehörde erteilt wird, um die Methode und andere relevante Einzelheiten für die Gestaltung der auf Waren- und Dienstleistungstransfers zwischen Unternehmen anzuwendenden Verrechnungspreise festzulegen. 

Steuerplanung

Die Steuerplanung von Unternehmen hat sich in den letzten Jahren über die Grenzen von Steuerrechtsordnungen hinweg zu immer ausgefeilteren Strategien entwickelt. Diese zielen beispielsweise darauf ab, die zu versteuernden Gewinne in Staaten mit günstigeren Steuerregelungen zu verlagern oder die Steuerbemessungsgrundlagen auszuhöhlen

Die Richtlinie wird dafür sorgen, dass immer dann, wenn ein Mitgliedstaat einen Steuervorbescheid erteilt oder eine Verrechnungspreisvereinbarung trifft, jeder andere betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die Situation und die möglichen Auswirkungen auf seine Steuereinnahmen zu überwachen. 

Internationale Foren 

Die Richtlinie entspricht den Entwicklungen im Rahmen der OECD und den dort geführten Beratungen über Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Die Staats- und Regierungschefs der G20 billigten die Ergebnisse dieser Beratungen auf ihrem Gipfel vom 15./16. November 2015 in Antalya. 

Anwendung 

Der Rat hat am 6. Oktober 2011 eine politische Einigung über die Richtlinie erzielt. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 27. Oktober 2015 abgegeben. 

Die neuen Vorschriften werden ab dem 1. Januar 2017 angewendet. Die bestehenden Verpflichtungen zum Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten bleiben bis dahin in Kraft. 

Für vor dem 1. Januar 2017 erteilte Vorbescheide werden folgende Vorschriften gelten: 

  • Werden grenzübergreifende Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, so erfolgt die entsprechende Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1. Januar 2014 noch gültig sind.
  • Werden grenzübergreifende Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, so erfolgt die entsprechende Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch bzw. nicht mehr gültig sind.
  • Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben (d.h. sie sind nicht verpflichtet), von dem Informationsaustausch Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen auszunehmen, die Unternehmen mit einem gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Mio. EUR pro Jahr betreffen, sofern diese grenzübergreifenden Vorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen vor dem 1. April 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.  Diese Ausnahme wird jedoch nicht für Unternehmen gelten, die hautsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.

Maßnahmenpaket

Die Kommission hatte die Richtlinie im März 2015 als Teil eines Maßnahmenpakets vorgeschlagen. Durch den Text wird die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, die praktische Regelungen für den Informationsaustausch enthält, geändert.

  • Letzte Änderung dieser Seite am 08-12-2015