Justiz und Inneres
Ratssitzung

EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR) - Rat bestätigt Einigung mit dem EP

Am 4. Dezember 2015 hat der Rat die zuvor mit dem Europäischen Parlament ausgehandelte Kompromissfassung der vorgeschlagenen Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gebilligt.

"Der heute erzielte Kompromiss wird die EU in die Lage versetzen, ein wirksames PNR-System einzurichten, bei dem die Grundrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt gewahrt werden", erklärte Etienne Schneider, luxemburgischer Vizepremierminister, Minister für innere Sicherheit und Präsident des Rates.

Mit der Richtlinie soll die Übermittlung von PNR-Daten zu internationalen Flügen von Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden geregelt werden. Nach der Richtlinie dürfen PNR-Daten ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität verarbeitet werden. 

Nach der neuen Richtlinie werden die Fluggesellschaften verpflichtet sein, den Behörden der Mitgliedstaaten bei Flügen in die EU oder aus der EU PNR-Daten zu übermitteln. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aber nicht verpflichtet sein, PNR-Daten für ausgewählte innereuropäische Flüge zu erfassen.  Jeder Mitgliedstaat wird verpflichtet sein, eine sogenannte "PNR-Zentralstelle" einzurichten, die die PNR-Daten von den Fluggesellschaften erhalten wird. 

Mit den neuen Vorschriften wird eine EU-Norm für die Verwendung dieser Daten eingeführt; sie enthalten Bestimmungen über

  • die Zwecke, für die PNR-Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung verarbeitet werden können (Überprüfung von Fluggästen vor der Ankunft nach vorher festgelegten Risikokriterien oder zur Identifizierung bestimmter Personen; Verwendung bei bestimmten Ermittlungen/Strafverfolgungsmaßnahmen; Beiträge zur Entwicklung von Risikobewertungskriterien);
  • den Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten;
  • die Speicherung (die Daten werden zunächst sechs Monate lang gespeichert; danach werden sie unkenntlich gemacht und weitere viereinhalb Jahre gespeichert, in denen der Zugriff auf die vollständigen Daten strengen Regeln unterliegt);
  • gemeinsame Protokolle und Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstellen;
  • strikte Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten. Das umfasst auch die Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden und die obligatorische Benennung eines Datenschutzbeauftragten für jede PNR-Zentralstelle.

Hintergrundinformationen

PNR-Daten werden bereits heute in den Buchungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert. Sie betreffen die Angaben, die Fluggäste den Fluggesellschaften bei der Buchung eines Fluges und beim Check-In eines Fluges zur Verfügung stellen. Die PNR-Daten umfassen den Namen, das Reisedatum, die Reiseroute, Flugscheininformationen, Kontaktangaben, Angaben zum Reisebüro, bei dem der Flug gebucht wurde, die Zahlungsart, die Sitznummer und Angaben zum Gepäck.

Die Verwendung dieser Daten durch die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen ist nichts Neues: In mehreren Mitgliedstaaten werden bereits die PNR-Daten für Strafverfolgungszwecke genutzt, und zwar auf der Grundlage von entweder spezifischen Rechtsvorschriften oder allgemeinen rechtlichen Befugnissen. Die Erhebung und Nutzung von PNR-Daten waren bisher schon von wesentlicher Bedeutung bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, wie z.B. Drogen-, Menschen- oder Kinderhandel. Dennoch gibt es bislang keine gemeinsame Regelung für die gesamte EU.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben ihre Beteiligung an dieser Richtlinie erklärt. Dänemark wird sich nicht beteiligen.

Die nächsten Schritte

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich in Kürze über die Richtlinie abstimmen.

Die Richtlinie wird dann – nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen – dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Nach der Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 

  • Letzte Änderung dieser Seite am 04-12-2015