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Pflanzengesundheit: Kompromiss zwischen dem Rat und dem Parlament

Der AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) hat am 18. Dezember 2015 unter luxemburgischen Ratsvorsitz und vorbehaltlich der förmlichen Abstimmungen des Europäischen Parlaments und des Rates ein endgültiges Pflanzengesundheitspaket gebilligt. 

Die Vertreter des Rates und des Europäischen Parlaments hatten den Gesamtkompromiss in einer Trilogsitzung am 16. Dezember endgültig festgelegt.

Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten 

Der Vorschlag für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zielt darauf ab, erhöhten Risiken in diesem Sektor zu begegnen, die durch das Auftreten neuer Schädlinge und Krankheiten verursacht werden. Ferner sollen die Instrumente für den Handel innerhalb der EU oder mit Drittländern modernisiert werden, wobei ein risikobasierter Ansatz im Mittelpunkt steht. Bessere Überwachung und die frühzeitige Tilgung neuer Schädlinge sind die Mittel der Wahl zur Erhaltung der Pflanzengesundheit. 

Der Entwurf der Verordnung zur Pflanzengesundheit soll zusammen mit der Verordnung zur Tiergesundheit (die bald erlassen werden dürfte) und der Verordnung zu amtlichen Kontrollen (wird derzeit beim Rat geprüft) die Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsnormen der gesamten Nahrungsmittelkette verbessern.  

Die nächsten Schritte 

Voraussichtlich Ende Februar wird in einer Sitzung des EP-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über den Kompromisstext abgestimmt

Der Vorsitzende des EP-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wird dem Präsidenten des AStV ein Schreiben übermitteln. Darin wird erklärt, dass das Parlament, falls der Rat den Kompromisstext in der vom EP-Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung angenommenen Fassung nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen annimmt, diesen Text im Plenum in zweiter Lesung ohne Änderung annehmen wird und das Gesetzgebungsverfahren somit abgeschlossen wird. 

Damit dürfte die neue Pflanzengesundheitsverordnung bis Ende 2016 in Kraft treten und nach einer Frist von drei Jahren im Anschluss an das Inkrafttreten, innerhalb deren die zugehörigen abgeleiteten Rechtsakte erlassen werden, angewendet werden können.

  • Letzte Änderung dieser Seite am 18-12-2015